Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Reinigungsleistungen, Hausmeisterdienste und damit zusammenhängende Dienstleistungen
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen 6 KANT Dienstleistungsservice, Edith-Haupt-Straße 5, 91058 Erlangen (nachfolgend „Auftragnehmerin“ genannt) und ihren Auftraggebern über Reinigungsleistungen (insbesondere Unterhalts-, Glas-, Sonder- und Baustellen- bzw. Bauendreinigung), Hausmeisterdienste sowie damit zusammenhängende und sonstige Dienstleistungen.
(2) Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Auftragnehmerin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für künftige Verträge über gleichartige Leistungen, ohne dass die Auftragnehmerin in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.
(5) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
§ 2 Vertragsschluss; Leistungsumfang
(1) Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen eine Aufforderung an den Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots dar.
(2) Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin in Textform (z. B. E-Mail), durch beiderseitige Unterzeichnung eines Auftrags- bzw. Vertragsdokuments oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande.
(3) Art, Umfang, Turnus, Ausführungsort und Vergütung der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nebst etwaigem Leistungsverzeichnis. Geschuldet sind ausschließlich die dort ausdrücklich aufgeführten Leistungen.
(4) Zusätzliche oder über das Leistungsverzeichnis hinausgehende Leistungen (z. B. Grund- oder Sonderreinigungen, Beseitigung außergewöhnlicher Verschmutzungen, zusätzliche Hausmeistertätigkeiten) sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Sie werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Aufwand zu den jeweils aktuellen Stunden- bzw. Verrechnungssätzen der Auftragnehmerin abgerechnet.
(5) Die Auftragnehmerin ist zu geringfügigen, für den Auftraggeber zumutbaren Abweichungen in der Ausführung berechtigt (z. B. Einsatz gleichwertiger Reinigungsmittel, -geräte oder -verfahren), soweit der vertraglich vereinbarte Leistungserfolg hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 3 Ausführung der Leistungen; Personal; Nachunternehmer
(1) Die Auftragnehmerin erbringt die Leistungen fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Branche. Die Auswahl des eingesetzten Personals sowie der Arbeitsverfahren, -geräte und -mittel obliegt der Auftragnehmerin, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
(2) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Vertragserfüllung sorgfältig ausgewählte Nachunternehmer einzusetzen. Für deren Leistungen haftet sie wie für eigenes Handeln (§ 278 BGB).
(3) Das eingesetzte Personal unterliegt ausschließlich dem Weisungsrecht der Auftragnehmerin; ein Direktionsrecht des Auftraggebers gegenüber dem Personal besteht nicht.
(4) Ausführungstage und -zeiten werden mit dem Auftraggeber abgestimmt. Die Auftragnehmerin darf einzelne Termine aus betrieblichen Gründen in einem für den Auftraggeber zumutbaren Rahmen verschieben; sie wird den Auftraggeber hierüber rechtzeitig informieren. Gesetzliche Feiertage am Ausführungsort gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht als Leistungstage.
§ 4 Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt einen freien, ungehinderten und verkehrssicheren Zugang zu den zu reinigenden Räumlichkeiten und Flächen, sowie zu den für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Versorgungsleistungen (insbesondere Strom, Wasser und Warmwasser) sicher und gewährleistet während der Ausführungszeiten eine ausreichende Beleuchtung sowie einen Zustand des Objekts, der ein sicheres Arbeiten unter Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ermöglicht. Soweit erforderlich, stellt der Auftraggeber einen abschließbaren Raum zur Aufbewahrung von Geräten und Reinigungsmitteln gesondert zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber weist die Auftragnehmerin vor Ausführungsbeginn unaufgefordert auf besonders empfindliche oder besonders zu behandelnde Oberflächen, Materialien, Einrichtungen und Gegenstände (z. B. empfindliche Bodenbeläge, Natursteine, beschichtete Flächen, Kunstgegenstände) sowie auf besondere Gefahrenquellen im Objekt hin und teilt etwaige Pflege- und Behandlungsvorgaben der Hersteller mit.
(3) Dem Auftraggeber obliegt es, Geld, Wertpapiere, Schmuck, Datenträger mit sensiblen Inhalten und sonstige Wertgegenstände sicher zu verwahren oder wegzuschließen. Verletzt der Auftraggeber diese Obliegenheit, kann dies als Mitverschulden (§ 254 BGB) berücksichtigen werden.
(4) Verkehrssicherungspflichten für das Objekt verbleiben beim Auftraggeber, soweit sie nicht ausdrücklich und konkret bezeichnet von der Auftragnehmerin übernommen wurden (z. B. vertraglich vereinbarter Winterdienst für bestimmte Flächen).
(5) Kann die Auftragnehmerin die Leistung ganz oder teilweise nicht erbringen, weil der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (z. B. kein Zugang zum Objekt), behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der unterbliebenen Leistungserbringung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
§ 5 Schlüssel und Zutrittsmittel
(1) Vom Auftragsgeber überlassene Schlüssel, Transponder, Codes und sonstige Zutrittsmittel verwahrt die Auftragnehmerin sorgfältig und händigt sie nur an das mit der Leistungserbringung betraute Personal aus.
(2) Der Verlust eines Zutrittsmittels wird dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt. Die Haftung richtet sich nach § 9 dieser AGB.
(3) Bei Beendigung des Vertrags gibt die Auftragnehmerin sämtliche überlassenen Zutrittsmittel unverzüglich zurück.
§ 6 Vergütung; Preisanpassung
(1) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
(2) Gegenüber Unternehmern ist die Auftragnehmerin bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen (Dauerschuldverhältnisse) berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen, wenn und soweit sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren nach Vertragsschluss ändern, insbesondere Lohn- und Lohnnebenkosten (z. B. infolge von Änderungen des gesetzlichen Mindestlohns oder allgemeinverbindlicher Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks), Material-, Energie- oder Entsorgungskosten. Eine Preiserhöhung ist nur in dem Umfang zulässig, in dem die Kostensteigerung nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen wird; Kostensenkungen wird die Auftragnehmerin nach denselben Maßstäben preismindernd weitergeben.
(3) Preisanpassungen sind frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und sodann höchstens einmal je Zwölfmonatszeitraum zulässig. Sie werden dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Erhöht sich der Preis um mehr als zehn Prozent gegenüber dem zuletzt geltenden Preis, kann der Auftraggeber den Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung in Textform kündigen; hierauf weist die Auftragnehmerin in der Mitteilung hin.
§ 7 Zahlungsbedingungen; Aufrechnung; Zurückbehaltung
(1) Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wiederkehrende Leistungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich nachträglich abgerechnet.
(2) Für den Verzug des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB).
(3) Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Leistung bleiben unberührt.
(4) Gerät der Auftraggeber mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin nach vorheriger Ankündigung in Textform und Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, ihre Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen zurückzuhalten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 8 Beanstandungen; Nacherfüllung; Abnahme
(1) Der Auftraggeber wird erkennbare Mängel der Leistung möglichst unverzüglich, vorzugsweise in Textform, gegenüber der Auftragnehmerin anzeigen, damit diese kurzfristig Abhilfe schaffen kann. Bei wiederkehrenden Leistungen (insbesondere Unterhaltsreinigung oder Hausmeisterdienste) soll die Anzeige möglichst binnen 48 Stunden nach dem betreffenden Leistungstermin erfolgen, da der Leistungszustand später regelmäßig nicht mehr feststellbar ist.
(2) Der Auftragnehmerin ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung (Nachbesserung) innerhalb angemessener Frist zu geben. Die Nachbesserung berechtigt gerügter Mängel erfolgt ohne zusätzliche Vergütung.
(3) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers unberührt. Insbesondere führt eine unterbliebene oder verspätete Anzeige nach Absatz 1 gegenüber Verbrauchern nicht zum Verlust gesetzlicher Rechte; sie kann jedoch bei der Beweiswürdigung und im Rahmen des Mitverschuldens (§ 254 BGB) berücksichtigt werden.
(4) Bei werkvertraglichen Einzelleistungen (z. B. Sonder-, Grund- oder Bauendreinigung) findet nach Fertigstellung eine Abnahme statt, soweit dies nach der Natur der Leistung möglich ist. Die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme (§§ 640, 641 BGB) bleiben unberührt.
§ 9 Haftung
(1) Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin, außer in den Fällen des Absatzes 1, nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist eine Haftung der Auftragnehmerin, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin, soweit Ansprüche unmittelbar gegen diese geltend gemacht werden.
(5) Die Haftung nach den Absätzen 1 bis 3 umfasst bei Verlust überlassener Zutrittsmittel auch die notwendigen Kosten des Austauschs von Schlössern bzw. Schließanlagen, soweit der Austausch zur Abwendung einer konkreten Missbrauchsgefahr erforderlich ist.
(6) Dem Auftraggeber obliegt es, Schäden unverzüglich nach Entdeckung gegenüber der Auftragnehmerin anzuzeigen und ihr die Feststellung von Ursache und Höhe des Schadens zu ermöglichen. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben von dieser Obliegenheit unberührt; eine verspätete Anzeige kann jedoch im Rahmen des § 254 BGB zu berücksichtigen sein.
(7) Gegenüber Unternehmern verjähren Schadensersatzansprüche gegen die Auftragnehmerin – mit Ausnahme der Ansprüche nach Absatz 1 und der Ansprüche wegen Mängeln bei Bauwerksleistungen – in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(8) Die Auftragnehmerin unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10.000.000, - EUR für Personen- und Sachschäden sowie für Schlüsselverlust/Bearbeitungsschäden. Auf Verlangen weist sie dem Auftraggeber das Bestehen des Versicherungsschutzes nach.
§ 10 Vertragslaufzeit; Kündigung
(1) Verträge über wiederkehrende Leistungen (z. B. Unterhaltsreinigung, laufende Hausmeisterdienste) werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge kann ein Verbraucher jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen; für die Auftragnehmerin gilt gegenüber Verbrauchern dieselbe Frist. Gegenüber Unternehmern beträgt die Kündigungsfrist für beide Parteien, soweit nichts anderes vereinbart ist, drei Monate zum Monatsende.
(3) Wird mit einem Verbraucher eine feste Erstlaufzeit vereinbart, beträgt diese höchstens ein Jahr. Nach Ablauf einer vereinbarten Erstlaufzeit verlängert sich der Vertrag mit einem Verbraucher auf unbestimmte Zeit; der Verbraucher kann ihn dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Gegenüber Unternehmern verlängert sich ein befristeter Vertrag jeweils um zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
(4) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Auftragnehmerin insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit der Zahlung eines Betrags in Höhe von mindestens zwei Monatsvergütungen in Verzug ist.
(5) Jede Kündigung bedarf mindestens der Textform (z. B. E-Mail).
(6) Bei werkvertraglichen Einzelaufträgen (z. B. einmalige Sonder- oder Bauendreinigung) bleibt das freie Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 648 BGB unberührt. Kündigt der Auftraggeber entsprechend, kann die Auftragnehmerin die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerb anrechnen lassen; es wird vermutet, dass ihr fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung zustehen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass der Auftragnehmerin kein oder ein geringerer Anspruch zusteht.
§ 11 Leistungshindernisse; höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Umstände (z. B. Naturereignisse, Epidemien/Pandemien, behördliche Anordnungen, Arbeitskampfmaßnahmen bei Dritten, großflächige Ausfälle der Energie- oder Wasserversorgung) befreien die Auftragnehmerin für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Vereinbarte Ausführungstermine verschieben sich entsprechend. Für die Dauer und im Umfang der Befreiung entfällt der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin; bereits erbrachte Teilleistungen bleiben zu vergüten.
(2) Witterungsbedingte Hindernisse können die Ausführung von Außenarbeiten (z. B. Glas- und Fassadenreinigung) vorübergehend unmöglich oder unzumutbar machen; die Ausführung wird in diesem Fall unverzüglich nachgeholt, sobald die Umstände es zulassen.
§ 12 Personalübernahme
(1) Der Auftraggeber, der Unternehmer ist, verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für die Dauer von zwölf Monaten nach Vertragsende Mitarbeiter der Auftragnehmerin, die in seinem Objekt eingesetzt waren, nicht aktiv abzuwerben, um sie selbst oder über Dritte mit gleichartigen Leistungen zu beschäftigen. Die Einstellung aufgrund einer nicht durch den Auftraggeber veranlassten Initiativbewerbung des Mitarbeiters bleibt zulässig.
(2) Bei schuldhaftem Verstoß gegen Absatz 1 kann die Auftragnehmerin einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von drei Bruttomonatsvergütungen des betreffenden Mitarbeiters verlangen. Der Auftragnehmerin bleibt der Nachweis eines höheren, dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens gestattet.
§ 13 Datenschutz
Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und dem BDSG, und nur, soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist oder eine sonstige Rechtsgrundlage besteht. Einzelheiten ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen der Auftragnehmerin (abrufbar unter https://6kant.de/datenschutzerklaerung/ bzw. auf Anfrage erhältlich).
§ 14 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Über das Widerrufsrecht wird der Verbraucher in einer gesonderten Widerrufsbelehrung informiert, die ihm zusammen mit dem Muster-Widerrufsformular vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird.
Widerrufsrecht
1. Widerrufsrecht für Verbraucher
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (6 KANT Dienstleistungsservice, Edith-Haupt-Straße 5, 91058 Erlangen, E-Mail: info@6kant.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
2. Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
3. Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An 6 KANT Dienstleistungsservice, Edith-Haupt-Straße 5, 91058 Erlangen, E-Mail: info@6kant.de:
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
Bestellt am (*)/erhalten am (*)
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
Datum
(*) Unzutreffendes bitte streichen.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
(4) Die Auftragnehmerin ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.
Stand: April 2026
